Zuordnung von Gegenständen zum Unternehmen - Dokumentation der Entscheidung

BMF-Schreiben

Das BMF hat mit Schreiben vom 17. Mai 2024 Stellung zu aktueller Rechtsprechung des EuGH und BFH zum Vorsteuerabzug bezogen. Dabei ist vor allem auf die Zuordnungsentscheidung bei Gegenständen eingegangen worden.

Anwendung der Entscheidungen

Laut BMF wird die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen dann angenommen, wenn der Steuerpflichtige explizit oder konkludent wie ein Unternehmer handelt. Dies zeigt sich in der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs oder durch den offenen Ausweis von Umsatzsteuer.

Falls keine Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum Unternehmen vorliegen, kann der Gegenstand entweder gar nicht oder nur anteilig zugeordnet werden. Eine nach der Dokumentationsfrist getroffene Entscheidung wirkt sich nicht rückwirkend auf den Vorsteuerabzug aus.

Die Entscheidung muss innerhalb der Dokumentationsfrist getroffen werden. Diese gleicht der Regelabgabefrist für Steuererklärungen, also üblicherweise dem 31. Juli des Folgejahres. Als Dokumentation genügt regelmäßig die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs.

Falls dieser nicht auf die Zuordnung schließen lässt, können objektive Anhaltspunkte (s.u.) herangezogen werden. Liegen sie innerhalb der Dokumentationsfrist bereits vor, können sie dem Finanzamt auch nach Ablauf der Frist noch mitgeteilt werden. Wenn die objektiven Anhaltspunkte nicht vorliegen, ist eine Mitteilung innerhalb der Dokumentationsfrist notwendig.

  • Bis zum Ablauf der Dokumentationsfrist kann eine Zuordnung, die im Voranmeldungsverfahren getroffen wurde, außerdem noch korrigiert werden.
  • Beispiele für objektive Anhaltspunkte für die Zuordnung zum Unternehmen sind:
  • Kauf / Verkauf des Gegenstandes unter Firmenname
  • Betriebliche Versicherung des Gegenstandes
  • Bilanzielle / Ertragsteuerliche Behandlung des Gegenstandes
  • Abschluss von Verträgen, um mit dem Gegenstand des Vertrages Ausgangsumsätze zu erzielen

Hier geht es zu dem Schreiben:

BMF-Schreiben: Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen

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