Haftung von Steuervertretern für Umsatzsteuer
EuG-Urteil
Mit Urteil vom 8. Juli 2026 (Az. T-356/25 „Rapera“) hat das Gericht der Europäischen Union zur Haftung eines Steuervertreters für Umsatzsteuerschulden eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Unternehmers entschieden (Fiskalvertretung). Im Mittelpunkt standen Art. 204 und 205 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie sowie die Grenzen einer gesamtschuldnerischen Haftung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Sachverhalt
Eine in Griechenland tätige Zollagentin war als steuerliche Vertreterin einer italienischen Gesellschaft eingetragen. Die Gesellschaft lagerte Waren in Griechenland und führte verschiedene innergemeinschaftliche Lieferungen aus. Nach einer Prüfung stellte die griechische Finanzverwaltung nicht abgeführte Umsatzsteuer in Höhe von rund 3,34 Mio. Euro fest und ordnete Sicherungsmaßnahmen auch gegen die Vertreterin an, insbesondere das Einfrieren von Bankguthaben.
Die Vertreterin wandte sich dagegen. Sie machte geltend, sie habe lediglich Umsatzsteuererklärungen eingereicht und Zahlungen abgewickelt, jedoch keine eigenen Aufzeichnungen geführt, keine Verträge geschlossen und keine tatsächliche Kenntnis von den Umsätzen der Gesellschaft gehabt.
Entscheidung des Gerichts
Das EuG stellte zunächst klar: Ein Steuervertreter kann nach Art. 204 MwStSystRL grundsätzlich als Steuerschuldner bestimmt werden, auch wenn er nicht selbst an den steuerpflichtigen Umsätzen beteiligt ist – vorausgesetzt, er wurde entsprechend bestellt.
Anders beurteilt das Gericht jedoch eine automatische gesamtschuldnerische Haftung nach Art. 205 MwStSystRL. Eine nationale Regelung ist unverhältnismäßig, wenn sie einen bloßen Erklärungspflichtigen ohne weitere Prüfung für Umsatzsteuerschulden des Vertretenen haften lässt. Die Behörden und Gerichte müssen prüfen, ob der Vertreter an der wirtschaftlichen Tätigkeit beteiligt war, ob er von der Nichtzahlung wusste oder hätte wissen müssen und ob er gutgläubig gehandelt sowie zumutbare Maßnahmen ergriffen hat.
Zudem entschied das EuG, dass es für diese Beurteilung nicht darauf ankommt, ob die Umsätze unter der inländischen oder ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ausgeführt wurden. Außerdem kann eine Person nicht zugleich Steuerschuldner nach Art. 204 und Gesamtschuldner nach Art. 205 der MwStSystRL sein.
Einordnung
Die Entscheidung ist für Steuervertreter, Fiskalvertreter, Zollagenten und Berater mit grenzüberschreitenden Umsatzsteuerfällen von erheblicher Bedeutung. Sie zeigt, dass eine Haftung nicht allein aus der formalen Vertreterstellung abgeleitet werden darf.
In der Praxis sollte genau dokumentiert werden, welche Aufgaben der Vertreter tatsächlich übernimmt. Insbesondere sollte klar zwischen einer bloßen Unterstützung bei Erklärungspflichten und einer umfassenden Bestellung als Steuerschuldner unterschieden werden.
Wer für ausländische Unternehmer Umsatzsteuererklärungen abgibt, sollte Auftragsumfang, Vollmachten, Informationspflichten und Haftungsrisiken sorgfältig prüfen und schriftlich abgrenzen. Eine pauschale oder automatische Haftung ohne Verschulden und ohne tatsächliche Einflussmöglichkeit ist nach der Entscheidung unionsrechtlich problematisch.

