Grundbedingungen des Vorsteuerabzugs – erstmalige Rechnung
C-167/26 RX: Überprüfung des Urteils des EuG vom 11.02.2026 – T-689/24
Das für die Mehrwertsteuer auf Unionsebene nunmehr zuständige EuG hat mit seinem Urteil vom 11.02.2026 – T-689/24, Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej so eine Unruhe verursacht, dass die Generalanwältin dessen Überprüfung durch den EuGH eingeleitet hat (Aktenzeichen C-167/26 RX). Das Urteil des EuG und den Gang des Verfahrens haben wir hier dargestellt.
Es handelt sich um ein seltenes Verfahren, das nur eingeleitet wird, wenn die Generalanwaltschaft eine ernste Gefahr für das Unionsrecht sieht, wenn die Entscheidung von Grundsätzen des Unionsrechts abweicht, hier der Rechtsprechung des EuGH zum Vorsteuerabzug und zur Rechnung (insbesondere EuGH-Urteil „Terra Baubedarf“).
Die Generalanwältin Juliane Kokott hat nun ihre Stellungnahme veröffentlicht. Sie schlägt vor, dass der EuGH das Urteil des EuG ersetzt. Es geht um die fundamentalen Grundsätze für den Vorsteuerabzug und deren zeitliche Zuordnung. Wichtig für die Praxis: Wenn der Antrag der Generalanwältin durchdringt, wird bestätigt, dass es für den Vorsteuerabzug darauf ankommt, dass die Leistung erbracht worden ist (oder eine Anzahlung vorliegt) und die Rechnung für die Leistung mit Ausweis der Umsatzsteuer erstmals vorliegt, und zwar in dem Zeitraum, für den die Erklärung abgegeben wird, mit der die Vorsteuer geltend gemacht wird.
Das entspricht der Rechtslage in Deutschland. Für einige andere EU-Staaten stellt sich möglicherweise die Frage, ob sie ihre Praxis beibehalten können, den Vorsteuerabzug auch noch in einer späteren Periode zu gewähren als in dem Zeitraum, in dem die Rechnung erstmals eingegangen ist, und wie Rückwirkungsfragen in diesem Zusammenhang zu bewerten sind.
Wir berichten weiter über den Verfahrensgang und das Ergebnis.

