Jahressteuergesetz 2024 veröffentlicht
Das Jahressteuergesetz wurde gestern, den 5. Dezember 2024, im Bundesgesetzblatt verkündet. Dadurch gelten einige der eingeführten Regelungen bereits ab heute, dem 6. Dezember 2024. Dieser Beitrag soll Ihnen einen kurzen Überblick darüber verschaffen, was ab heute zu beachten ist und welche Änderungen erst zum Jahreswechsel in Kraft treten.
Wirksamkeit ab 6. Dezember 2024
1. Änderung der Definition einer Werklieferung:
Eine Werklieferung setzt nun die Be- oder Verarbeitung eines fremden Gegenstandes voraus.
2. Unberechtigter Steuerausweis auf Gutschrift erweitert:
Eine Person schuldet fälschlich in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 2 UStG auch dann, wenn es sich um eine Gutschrift handelt.
3. Vorsteuerabzug für Kraftstoffaufwendungen erweitert:
Nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer können bei bezogenem Kraftstoff, den sie nicht selbst verbrauchen, sondern weiterliefern, wieder den Vorsteuerabzug geltend machen.
4. beSt und beA Verbot:
Berufsträgern ist es nicht mehr möglich, über das besondere elektronische Steuerberater- oder Anwaltspostfach (beSt / beA) mit dem Finanzamt zu kommunizieren. Diese vielfach kritisierte Änderung wurde schon einmal gestrichen, hat es jetzt aber doch in das finale Gesetz geschafft. Ob in naher Zukunft diese Regelung nochmals verändert wird, bleibt abzuwarten.
Wirksamkeit ab dem 1. Januar 2025
1. Ermäßigter Steuersatz für Kunstgegenstände und Sammlungsstücke:
Auf den Handel mit Kunstgegenständen und Sammlungsstücken wird anstelle des regulären Steuersatzes der ermäßigte angewandt.
2. Leistungsorte bei virtuellen Dienstleistungen:
Die Leistungsorte von bspw. Streaming-Angeboten werden an dem Ort erbracht, an dem der Empfänger ansässig ist.
3. Steuerbefreiung für Privatlehrer:
Bildungsleistungen sowie Schul- und Hochschulunterricht von Privatlehrern wird als Reaktion auf das Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission als steuerbefreit behandelt werden. Das Bescheinigungsverfahren bleibt jedoch bestehen.
4. Revolution der Kleinunternehmerregelung:
Die Kleinunternehmerregelung wird stark umstrukturiert. Vor allem wird sie nun auch grenzüberschreitend innerhalb des Gemeinschaftsgebiets anwendbar. Der Unternehmer muss sich für ein besonderes Verfahren registrieren, erhält eine besondere Kleinunternehmer-USt-IdNr. und gibt quartalsweise eine Umsatzsteuererklärung beim BZSt ab. Seine Umsätze als Kleinunternehmer im EU-Ausland sind steuerbefreit, zugleich wird ihm der diesbezügliche Vorsteuerabzug verwehrt. Die grenzüberschreitende Regelung ist nur anwendbar, solange der Umsatz des Unternehmers im jeweiligen EU-Ausland die dortige Umsatzgrenze für Kleinunternehmer nicht überschreitet. In der gesamten EU darf er höchstens 100.000 € Gesamtumsatz erzielen. Das bedeutet, dass er im Ansässigkeitsstaat Deutschland Kleinunternehmer oder Unternehmer sein kann. Näheres hier.