Umsatzsteuerliche Einordnung von Online-Veranstaltungsdienstleistungen und -Dienstleistungsangeboten
In der Beratungspraxis sind Online-Dienstleistungen schon lange angekommen. Das BMF bezieht zu Teilbereichen endlich Stellung. Mit Schreiben vom 29. April 2024 macht es Vorgaben für die Verwaltungspraxis, was Online-Veranstaltungsdienstleistungen an Nichtunternehmer (B2C) anbelangt. Es teilt seine Auffassung zur Bestimmung der Leistungsorte und zu möglichen Steuerbegünstigungen der einzelnen Leistungen mit. Der Umsatzsteueranwendungserlass wird angepasst.
Zu beachten ist, dass auch bestimmte Unternehmer i. S. d. § 3a Abs. 5 Satz 1 wie Nichtunternehmer behandelt werden.
Zu diesen Dienstleistungen gehören auch Bildungsleistungen in Form von Online-Unterricht sowie ärztliche Online-Sprechstunden (siehe unten).
- Vorproduzierte Inhalte:
Bei einer Aufzeichnung, die vom Empfänger zu beliebigen Zeitpunkten ausschließlich übers Internet abrufbar ist, handelt es sich um eine auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 5 S. 2 UStG. Der Ort der Leistung bestimmt sich nach § 3a Abs. 5 S. 1 UStG und befindet sich grundsätzlich am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Leistungsempfängers.
Falls die vorproduzierten Inhalte gleichzeitig durch einen Rundfunk- oder Fernsehsender übertragen werden, liegt eine Rundfunk- und Fernsehleistung vor. Die steuerliche Behandlung richtet sich dann weiterhin nach derjenigen für die auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistung.
Für beide Leistungsarten kommen weder die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG noch die Ermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG in Betracht. - Live-Streaming:
Falls die Veranstaltung im Rahmen eines Live-Streams in Echtzeit angeboten wird, liegt eine sonstige Leistung nach § 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG vor. Auch hier bestimmt sich der Leistungsort nach dem Sitz des Leistungsempfängers.
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG sowie die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG können hier jedoch einschlägig sein. - Dienstleistungskommission:
Wird eine Veranstaltung über externe Dienstleistungsportale oder Dritte angeboten, kann eine Dienstleistungskommission nach § 3 Abs. 11, 11a UStG vorliegen. Ist dies der Fall, kann die oben genannte Befreiung oder Ermäßigung in Betracht kommen. - Leistungskombinationen:
Falls ein Live-Stream später als Aufzeichnung für den Konsumenten abrufbar ist, könnte eine einheitliche Leistung vorliegen. Dies bestimmt sich nach der Sicht des Durchschnittsverbrauchers. Dabei sind zwei Optionen denkbar:
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- Einheitliche Leistung eigener Art
Falls der Live-Stream und die nachträgliche Aufzeichnung kombiniert zur Verfügung gestellt werden, liegt eine einheitliche Leistung eigener Art vor, die einheitlich dem allgemeinen Steuersatz unterliegt. - Selbstständige Leistungen
Falls der nachträgliche Konsum der Aufzeichnung zu einem gesonderten Entgelt oder Aufpreis führt, liegen zwei selbstständige Leistungen vor. Sie werden demnach unterschiedlich behandelt und können theoretisch unterschiedlich zu besteuern sein.
Anwendung auf andere Bereiche
Auch Schul- und Bildungsleistungen in Form von Online-Unterricht sowie ärztliche Sprechstunden per Videoschalte können von den jeweiligen Steuerbefreiungen profitieren. Die Ausführungen sind auch auf ihre Bereiche anwendbar.
Hier geht es zu dem Schreiben: