Vorabentscheidungsersuchen zur Differenzbesteuerung

EuGH-Vorlage aus Österreich

Mit Vorlagebeschluss vom 13. Mai 2026 (VwGH, Ro 2024/13/0001; EU 2026/0005) hat der österreichische Verwaltungsgerichtshof dem EuGH Fragen zur unionsrechtlichen Zulässigkeit der Differenzbesteuerung bei grenzüberschreitenden Lieferungen von Silbermünzen vorgelegt. Im Mittelpunkt steht insbesondere, ob die Anwendung der Differenzbesteuerung im Bestimmungsland davon abhängt, dass die Besteuerung im Ursprungsland unionsrechtskonform erfolgt ist. Damit hat das Verfahren Auswirkungen auch für deutsche Unternehmer, die die Differenzbesteuerung anwenden. Darüber hinaus fragt das österreichische Gericht ausdrücklich nach der Besteuerung in Deutschland. 

Sachverhalt

Eine österreichische Unternehmerin handelte mit Gold- und Silbermünzen. Im Jahr 2014 erwarb sie von einer deutschen GmbH gebrauchte Silbermünzen im Wert von rund 3,4 Mio. Euro. Die deutsche GmbH hatte die Münzen zuvor aus Drittstaaten — unter anderem aus den USA, Kanada und der Schweiz — eingeführt und beim Verkauf nach Österreich die deutsche Differenzbesteuerung nach § 25a UStG angewendet.

Die österreichische Unternehmerin verkaufte die Münzen anschließend ihrerseits differenzbesteuert an Privatpersonen weiter. Das österreichische Finanzamt versagte jedoch die Anwendung der Differenzbesteuerung. Nach Auffassung der Finanzverwaltung seien die Münzen - darunter auch Anlagemünzen - in Deutschland zu Unrecht als Sammlungsstücke differenzbesteuert worden.

Das Bundesfinanzgericht gab der Unternehmerin zunächst Recht. Es stellte darauf ab, dass nach deutschem Umsatzsteuerrecht die Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung formal erfüllt gewesen seien. Gegen diese Entscheidung legte das Finanzamt Revision beim VwGH ein und machte geltend, dass die Differenzbesteuerung der Anlagemünzen in Deutschland auf eine nicht vollständige Umsetzung der Richtlinie zurückzuführen ist. Der VwGH legt den Sachverhalt dem EuGH mit folgenden Vorlagefragen zur Entscheidung vor:

  1. Ist die Nichtbesteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbes (igE) in Österreich nur dann zulässig, wenn Deutschland die MwStSystRL korrekt umgesetzt hat?
  2. Steht das Unionsrecht der deutschen Rechtslage hinsichtlich der Behandlung von Münzen als Sammlungsstücke entgegen?
  3. Kann der Steuerpflichtige die Differenzbesteuerung anwenden, wenn er gutgläubig auf die Richtlinienkonformität vertraut hat?

Bedeutung der anstehenden Entscheidung

Die Entscheidung des EuGH ist für den grenzüberschreitenden Handel mit Münzen, Edelmetallen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Gebrauchtwaren von erheblicher praktischer Bedeutung. Sie betrifft nicht nur österreichische Unternehmer, sondern ausdrücklich auch die deutsche Rechtslage zur Differenzbesteuerung nach § 25a UStG. 

Von besonderer Brisanz ist die Frage, ob sich Unternehmer im Bestimmungsland auf die steuerliche Behandlung im EU-Ausland verlassen dürfen. Sollte der EuGH entscheiden, dass die Differenzbesteuerung im Bestimmungsland nur bei unionsrechtskonformer Vorbehandlung im Ursprungsland zulässig ist, könnten Erwerber gezwungen sein, die umsatzsteuerliche Behandlung ihrer Lieferanten im EU-Ausland kritisch zu überprüfen.

Dies hätte erhebliche Auswirkungen auf die Praxis: Wiederverkäufer müssten ihre Lieferketten, Rechnungen und Nachweise deutlich sorgfältiger dokumentieren. Auch der Gutglaubensschutz könnte eine zentrale Rolle spielen. Denn für Unternehmer wäre es kaum praktikabel und möglich, im Einzelfall sicher zu beurteilen, ob eine ausländische nationale Vorschrift oder deren Verwaltungspraxis vollständig unionsrechtskonform ist. Wir werden weiter über das anhängige Verfahren berichten. 

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