Referentenentwurf - Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026

Das Bundesministerium der Finanzen hat den Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes für das Jahr 2026 veröffentlicht. Dieser enthält die folgenden Neuregelungen hinsichtlich des UStG und der AO.

 

UStG:

  • Organschaft (§ 2c UStG-E)
    • durch die Einfügung des Begriffs „Personengesellschaft“ wird klargestellt, dass auch Personengesellschaften Organgesellschaften innerhalb einer Organschaft sein können
      • Zweck: Schaffung von mehr Rechtssicherheit (die Rechtsprechung von EuGH und BFH wird hierdurch gesetzlich geregelt)
    • die Rechtsfolgen einer umsatzsteuerlichen Organschaft treten nur durch Erklärung des Organträgers gegenüber der zuständigen Finanzbehörde mit Wirkung für die Zukunft ein (die übrigen materiell-rechtlichen Voraussetzungen müssen natürlich auch zukünftig erfüllt sein)
      • Zweck: Schaffung von mehr Rechtssicherheit (Verhinderung unerkannter Organschaften), Verwaltungsvereinfachung (Verhinderung nachträglicher Korrekturen steuerrechtlicher Sachverhalte)
    • Anzeigepflicht des Organträgers bei Entfallen der Voraussetzungen für das Vorliegen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft
      • Zweck: Effektivitätssteigerung (schnelle und rechtlich zutreffende Steuerfestsetzung)
    • Einführung einer neuen Haftungsvorschrift
      • Zweck: Verhinderung der verbleibenden Gefährdung des Steueraufkommens

Beachten Sie hierzu unseren Beitrag https://www.zfumsatzsteuer.de/de/home/antrag-statt-automatik-bei-der-umsatzsteuerlichen-organschaft---der-referentenentwurf-zum-jstg-2026/.

 

AO:

  • Anpassung des Zinssatzes für die Vollverzinsung nach § 233a AO (§ 238 AO-E)
    • Ab dem 1. Januar 2027: 0,3 % (bisher 0,15 %)
    • Gründe: Anstieg des Basiszinssatzes seit dem 1. Januar 2022
    • Zweck: Sicherstellung der Angemessenheit des Zinssatzes
  • Einführung einer Rechtsgrundlage für KI‑Nutzung durch Steuerbehörden (§ 29c AO-E)
    • Zweck: Rechtssicherheit (Verhinderung von Steuerverkürzungen und unrechtmäßigen Steuererhebungen), Gewährleistung des Gleichheitssatzes (alle Steuerpflichtigen werden rechtlich und tatsächlich gleich behandelt)

 

Zu betonen ist wie stets: Es handelt sich um einen Entwurf

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