EuG zur Mehrwertsteuergruppe

100-%-Beteiligung als Voraussetzung auf dem Prüfstand

Mit Urteil vom 15. Juli 2026 (Az. T-268/25) hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) entschieden, dass nationale Regelungen zur Organschaft nicht ohne Weiteres eine 100-%-Beteiligung aller Gruppenmitglieder verlangen dürfen. Die Entscheidung betrifft die Auslegung von Art. 11 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie und hat Bedeutung für Unternehmen mit umsatzsteuerlichen Organschaftsstrukturen.

Sachverhalt

Im Streitfall hatte die dänische Versicherungsgesellschaft Sampension Livsforsikring gemeinsam mit ihrer Verwaltungsgesellschaft eine umsatzsteuerliche Organschaft gebildet. Nachdem zwei externe Pensionskassen jeweils 3 % der Anteile an der Verwaltungsgesellschaft erworben hatten, hielt die Versicherung nicht mehr 100 % der Anteile. Daraufhin wurde die Organschaft beendet.

Grundlage hierfür war eine dänische Regelung, nach der Organschaften, die auch nicht steuerpflichtige oder umsatzsteuerbefreite Personen umfassen, nur zulässig sind, wenn eine Gesellschaft sämtliche Anteile der übrigen Gruppenmitglieder hält. Die Klägerin hielt diese sogenannte Alleingesellschafterbedingung für unionsrechtswidrig und beantragte erneut die gemeinsame Registrierung, was von den dänischen Behörden abgelehnt wurde.

Entscheidung des EuG

Das EuG stellte zunächst klar, dass Art. 11 der MwStSystRL als Voraussetzung für die Bildung einer Mehrwertsteuergruppe lediglich verlangt, dass die beteiligten Personen finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eng miteinander verbunden sind. Eine vollständige Beteiligung könne zwar ein Indiz für solche engen Verbindungen sein, sei jedoch grundsätzlich keine notwendige Voraussetzung.

Nach Auffassung des Gerichts geht eine nationale Regelung, die zwingend eine Beteiligung von 100 % fordert, über die Anforderungen der Richtlinie hinaus. Finanziell Eingliederung können auch bei einer geringeren Beteiligungsquote bestehen.

Eine solche Beschränkung kann lediglich dann zulässig sein, wenn sie als erforderliche und angemessene Maßnahme zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung gerechtfertigt werden kann. Ob dies im konkreten Fall gegeben ist, muss das nationale Gericht prüfen. Das EuG äußert jedoch erhebliche Zweifel daran, ob die pauschale 100-%-Bedingung verhältnismäßig ist.

Darüber hinaus entschied das Gericht, dass sich Steuerpflichtige unmittelbar auf Art. 11 der MwStSystRL berufen können, falls der Mitgliedstaat die Regelung nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt hat.

Praxisorientierte Einordnung

Das Urteil stärkt die Position von Unternehmen, deren Konzernstrukturen nicht auf einer vollständigen Beteiligungskette beruhen, und die eine Mehrwertsteuergruppe / umsatzsteuerliche Organschaft anstreben. Das EuG macht deutlich, dass die tatsächliche finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung im Vordergrund steht und nicht allein die formale Beteiligungsquote.

Für die deutsche Umsatzsteuerpraxis ist die Entscheidung insbesondere vor dem Hintergrund der fortlaufenden Diskussionen zur umsatzsteuerlichen Organschaft bedeutsam. Zwar betrifft der Fall das dänische Recht, die Auslegung von Art. 11 der MwStSystRL hat jedoch auch Auswirkungen auf nationale Anforderungen an Organschaftsstrukturen. 

Die Entscheidung erhält die Unsicherheiten und Risiken für Unternehmer aufrecht, vor allem angesichts des automatischen Beginns und Endes der Organschaft in Deutschland.

Die Einführung eines Erklärungsverfahrens zumindest für den Beginn der Organschaft, wie sie im Entwurf des JStG vorgesehen ist, wäre für Deutschland ein Meilenstein, der die unerkannte automatische Entstehung von Organschaften vermeiden und Unternehmern ein Risiko nehmen würde (siehe Antrag statt Automatik bei der umsatzsteuerlichen Organschaft - der Referentenentwurf zum JStG 2026). 

 

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