Steuerbefreiung für Leistungen von Persönlichkeitstrainern an Schulen
Über die Steuerbefreiung von Lehrern oder Privatlehrern an Schulen herrscht in Deutschland große Unsicherheit. Die vielschichtige Rechtsprechung seitens des BFH und des EuGH und die mehrdeutig formulierte Vorschrift des § 4 Nr. 21 UStG schaffen Unklarheit, welche Leistungen als „Lehrer“ unter die Steuerbefreiung fallen. Das FG Berlin-Brandenburg äußerte sich am 17. Januar 2024 (7 K 7342/16) zu der Konstellation, in der ein privater Präventions- und Persönlichkeitstrainer an Schulen Kurse gab und die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen wollte.
Verzicht auf Steuerbefreiung bei Auslandsumsätzen kann Vorsteuerabzug beeinflussen
Grundsätzlich ist der Vorsteuerabzug für solche Eingangsleistungen ausgeschlossen, die mit Ausgangsleistungen in unmittelbarem Zusammenhang stehen, welche im Ausland steuerbar sind und im Inland steuerfrei wären. Falls der Leistende aber zur Steuerpflicht nach § 9 UStG optiert, kann sich dieser Umstand ändern. Dazu erließ das FG Hamburg am 24. Mai 2024 ein Urteil (5 K 77/22), in dem es sich zu dieser Konstellation äußerte und Kriterien aufstellte, wann der Vorsteuerabzug gewährt wird.